Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen
und Leistungen der Firma Arne Madro EDV-Organisation GmbH Potsdamer
Landstrasse 9, D-14532 Schenkenhorst b. Potsdam
§ 1 Vertragsgegenstand und Lizenzgebühren Der Lizenzgeber erteilt durch
diesen Vertrag eine zeitliche unbefristete Nutzungslizenz der Software
an den Lizenznehmer ausschließlich zur Nutzung in dem eigenen Betrieb
auf der speziell hierfür vorgesehenen Computeranlage. Die Nutzungslizenz
gilt nur für die bei Vertragsabschluß bestehenden Räumlichkeiten des
Lizenznehmers. Keinesfalls ist die Nutzung des Programms in mehreren
räumlich getrennten Betrieben zulässig, auch wenn diese betrieblich
miteinander verbunden sind. Verkauft wird die auf der Vorderseite zu
diesem Vertrag näher beschriebene Hard- und Software
§2. Zahlungsmodalitäten Sofern nicht schriftlich anders vereinbart,
sind die Lizenzgebühr und der Kaufpreis in Höhe von 50% bei Vertragsschluß
fällig. Weitere 40% werden bei Lieferung fällig. Der Restbetrag von
10% ist nach Systemabnahme ohne Abzug fällig, spätestens jedoch vier
Wochen nach Lieferung. Die Lizenzgebühr und der Kaufpreis sind danach
mit 15 % Verzugszinsen zu verzinsen. Nach Beendigung der Nutzung der
Software sind dem Lizenzgeber alle vorhandenen Kopien des Programms
auszuhändigen. Sofern die Lizenzgebühr/der Kaufpreis nicht binnen eines
Monats nach Lieferung vollständig gezahlt wird, kann der Lizenzgeber/Verkäufer
dem Lizenznehmer / Käufer eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von
10 Tagen setzen. Sollte der ausstehende Betrag nicht binnen der gesetzten
Frist bei dem Lizenzgeber/Verkäufer eingegangen sein, kann er seine
Rechte aus § 326 BGB geltend machen.
§ 3 Urheberrecht Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Erwerb
des Programms erfolgt ausschließlich zu betriebseigenen Zwecken des
Lizenznehmers. Die ganze oder teilweise Weitergabe des Programms an
Dritte, das heißt jede Person, die nicht Vertragspartner ist, ist strafbar
und vertragswidrig. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung
zur Nichtweitergabe an Dritte verpflichtet sich der Lizenznehmer zur
Zahlung eines Betrages als pauschalisierten Schadensersatz in Höhe der
Lizenzgebühr und zum Ersatz sonstiger sich hieraus ergebender Schäden.
Eine Veränderung bzw. ein Eingriff in den Programmcode ist nicht zulässig.
§ 4 Gewährleistung Es wird ausschließlich folgende Gewährleistung vereinbart:
4.1 Software Die Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers werden auf
die Nachbesserung des Programms innerhalb eines angemessenen Zeitraumes
beschränkt. Sollte durch den Lizenzgeber eine Nachbesserung nicht möglich
sein, hat er den Lizenzgeber zur unverzüglichen Nachbesserung aufzufordern.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate; bei Abschluß eines Programmpflegevertrages
verlängert sie sich um dessen Laufzeit. Der Lizenzgeber leistet Gewähr,
daß das Programm im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den
Lizenznehmer gültigen Programmbeschreibung brauchbar ist und die dort
zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der
Brauchbarkeit bleibt außer Betracht. Für alle Ansprüche, die dem Lizenznehmer
durch die Nutzung des Programms und sonstige von der Firma Arne Madro
EDV-Organisation GmbH gelieferten Geräte entstehen, wird die Haftung
des Lizenzgebers für Fahrlässigkeit - mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit
- ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden
Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann
die völlige Mängelfreiheit der Programme nicht zugesichert, sowie ein
Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der Lizenznehmer ist daher
allein verantwortlich für die Sicherung der Daten. Programmmängel müssen
schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, daß die Rekonstruktion
des fehlerhaften Programmablaufes möglich ist.
4.2. Hardware Der Verkäufer garantiert, daß die gelieferte Hardware
von Schutzrechten Dritter frei ist. Der Gewährleistungszeitraum beträgt
6 Monate. Der Verkäufer ist berechtigt, auftretende Mängel kostenlos
innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Solche Mängel hat
ihm der Käufer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
4.3. Hard- und Software Der Lizenznehmer / Käufer ist verantwortlich
für die Bereitstellung und die ordnungsgemäße Funktion der notwendigen
baulichen Einrichtungen (z.B. Stromversorgung, klimatische Bedingungen,
die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlich sind). Sämtliche
Schäden und Folgeschäden, die dadurch bedingt sind, hat der Lizenznehmer
zu tragen. Die Haftung für Folgeschäden wie entgangenem Gewinn, ausgebliebene
Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Auf jeden Fall ist die Haftung des Lizenzgebers/Verkäufers auf den Betrag
beschränkt, der für die Lizenz und Hardware gezahlt wurde. Dieser Ausschluß
gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit
durch den Lizenzgeber verursacht wurden. Sofern der Lizenznehmer / Käufer
fremde Software auf der Anlage installiert, geht jeglicher Gewährleistungsanspruch
unter. Gelingt es dem Lizenzgeber/Verkäufer nicht innerhalb der oben
bezeichneten Frist, Mängel zu beseitigen, hat der Lizenznehmer / Käufer
das Recht zur Wandlung oder Minderung.
§ 5 Wartung und Pflege
5.1. Allgemeines Es kann ein gesonderter Programmpflegevertrag für die
Software und ein Wartungsvertrag für die Hardware des Lizenzgebers abgeschlossen
werden. Ein erneuter Abschluß nach Kündigung ist nur möglich gegen Nachzahlung
der Programmpflegegebühren für den Zeitraum, für den kein Programmpflegevertrag
bestand. Mit Verzicht auf einen Wartungs- oder Softwarepflegevertrag
entfällt die Pflicht des Lizenzgebers, Erneuerungen (Updates) des Softwarestandes
beim Lizenznehmer / Käufer durchzuführen. Der Lizenzgeber ist nur verpflichtet,
Programmstände zu pflegen, die nicht älter als zwei Versionen sind.
Dem Lizenzgeber bleibt es vorbehalten, die Fehlerbeseitigung durch Überlassung
einer neuen Programmversion vorzunehmen.
5.2. Neue Softwareversionen Der Lizenzgeber liefert dem Kunden alle
verfügbaren neuen Softwareversionen oder -korrekturen innerhalb des
bestellten Leistungsumfangs. Neue Softwareversionen oder -korrekturen
werden auf Diskette oder CD-ROM oder per Datenfernübertragung geliefert
und müssen vom Kunden gemäß der jeweiligen Installationsanleitung installiert
werden. Als neue Softwareversionen gelten Weiterentwicklungen des bisherigen
Programmstandes sowie Programmversionen, die Verbesserungen der Programmorganisation
und des Programmablaufs, Anpassungen an eine geänderte Rechtslage oder
sonstige äußere Umstände sowie der Korrektur eventuell vorhandener Fehler
der bisherigen Software betreffen. Hierunter fallen nicht neu entwickelte
Produkte.
5.3. Unterstützung im Störungsfall / Wartungszeiten Der Lizenzgeber
wird im Störungsfall die beim Kunden unter Wartung stehende Software
sowie gegebenenfalls die Datenbestände überprüfen. Voraussetzung für
diese Fernbetreuung ist, daß der Zugriff auf die Programme und Datenbestände
über eine funktionierende ISDN-Verbindung besteht. Daneben steht dem
Kunden telefonische Unterstützung und Beratung bei Software- und Anwendungsproblemen
zu folgenden Zeiten zur Verfügung: Werktags Montag bis Freitag von 9.00
Uhr bis 18:00 Uhr, bei Totalausfall, wenn vereinbart 24 Stunden, 365
Tage im Jahr
5.4. Zusatzleistungen Die Kommunikationskosten gehen zu Lasten des Kunden.
Die Wartungsleistungen werden prinzipiell von Berlin aus erbracht. Soweit
aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, ein Einsatz vor Ort
notwendig wird, erfolgt die Abrechnung der Zusatzkosten gemäß der gültigen
Preisliste des Lizenzgebers.
5.5. Ersatzleistungen Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Betriebsfähigkeit
durch Stellen eines Ersatzprogramms zu gewährleisten. Der Lizenzgeber
liefert dem Kunden die dem jeweiligen Revisionsstand entsprechende Benutzerdokumentation.
5.6. Wartungsgebühren Die monatlichen Wartungsgebühren ergeben sich
aus dem Vertrag. Die Wartungsgebühren sind ab dem Datum 30 Tage nach
Installation der Programme halbjährlich im Voraus oder monatlich per
Bankeinzug zu entrichten. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Wartungsgebühren
bei Kostensteigerung (Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten, der
Beschaffungskosten, der erforderlichen Materialien und Dienstleistungen)
mit einer Frist von 3 Monaten zu erhöhen, soweit die Kostensteigerung
dies erforderlich macht
.
5.7. Zahlungsbedingungen Bei einer Erhöhung der Wartungsgebühren um
mehr als 10% pro Jahr ist der Kunde berechtigt, den Wartungsvertrag
vorzeitig innerhalb eines Monats nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen.
Bis zum Vertragende gilt die bisherige Wartungsgebühr. Alle Preise sind
bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Gerät der Kunde mit seinen
Zahlungsverpflichtungen in Rückstand, so ist der Lizenzgeber berechtigt,
die Softwarewartung gemäß diesem Vertrag zurückzuhalten und vorübergehend
einzustellen.
5.8. Wartung durch Fremdfirmen Bei der Wartung von Hardware gilt ein
hierfür dem Kunden benanntes Unternehmen nicht als Erfüllungsgehilfe
des Lizenzgebers.
§ 6 Übertragbarkeit der Lizenz Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner
des Lizenzvertrages sind nicht abtretbar, d. h. nicht auf Dritte übertragbar,
sofern der Lizenzgeber nicht zustimmt.
§ 7 Sonstige Vereinbarungen Der Lizenzgeber/Verkäufer behält sich vor,
Nachlieferungen von Ersatzteilen/Zusatzteilen der Hardware und Programmteile
einzustellen, wenn die Herstellerfirmen insoweit die Produktion einstellt.
Bestehende Installationen werden - wenn ein Wartungs- und Programmpflegevertrag
besteht - zumindest auf die Dauer von 3 Jahren beliefert/betreut. Sofern
der Lizenznehmer / Käufer gegen § 3 verstößt, kann der Lizenzgeber den
Lizenzvertrag kündigen. Rechte des Lizenzgebers und Urhebers auf Schadenersatz
bleiben unbenommen. Anfallende Transportkosten, sowie Reisekosten, Unterbringung
und Verpflegung während der Installation werden vom Auftraggeber gestellt
oder diesem berechnet. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
der Schriftform. Die Änderung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller im Auftrag und per Lieferschein
erbrachten Leistungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Firma
Arne Madro EDV-Organisation GmbH. Dies gilt auch für den erweiterten
Eigentumsvorbehalt.
Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Potsdam 