Conditions

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen der Firma
Arne Madro EDV-Organisation GmbH
Güterfelder Damm 69-71, D-14532 Stahnsdorf

§ 1 Vertragsgegenstand und Lizenzgebühren

Der Lizenzgeber erteilt durch diesen Vertrag eine zeitliche unbefristete Nutzungslizenz der Software an den Lizenznehmer ausschließlich zur Nutzung in dem eigenen Betrieb auf der speziell hierfür vorgesehenen Computeranlage. Die Nutzungslizenz gilt nur für die bei Vertragsabschluß bestehenden Räumlichkeiten des Lizenznehmers. Keinesfalls ist die Nutzung des Programms in mehreren räumlich getrennten Betrieben zulässig, auch wenn diese betrieblich miteinander verbunden sind. Verkauft wird die auf der Vorderseite zu diesem Vertrag näher beschriebene Hard- und Software.

§ 2 Zahlungsmodalitäten

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind die Lizenzgebühr und der Kaufpreis in Höhe von 50% bei Vertragsschluß fällig. Weitere 40% werden bei Lieferung fällig. Der Restbetrag von 10% ist nach Systemabnahme ohne Abzug fällig, spätestens jedoch vier Wochen nach Lieferung. Die Lizenzgebühr und der Kaufpreis sind danach mit 15 % Verzugszinsen zu verzinsen. Nach Beendigung der Nutzung der Software sind dem Lizenzgeber alle vorhandenen Kopien des Programms auszuhändigen. Sofern die Lizenzgebühr/der Kaufpreis nicht binnen eines Monats nach Lieferung vollständig gezahlt wird, kann der Lizenzgeber/Verkäufer dem Lizenznehmer / Käufer eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von 10 Tagen setzen. Sollte der ausstehende Betrag nicht binnen der gesetzten Frist bei dem Lizenzgeber/Verkäufer eingegangen sein, kann er seine Rechte aus § 326 BGB geltend machen.

§ 3 Urheberrecht

Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Erwerb des Programms erfolgt ausschließlich zu betriebseigenen Zwecken des Lizenznehmers. Die ganze oder teilweise Weitergabe des Programms an Dritte, das heißt jede Person, die nicht Vertragspartner ist, ist strafbar und vertragswidrig. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung zur Nichtweitergabe an Dritte verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung eines Betrages als pauschalisierten Schadensersatz in Höhe der Lizenzgebühr und zum Ersatz sonstiger sich hieraus ergebender Schäden. Eine Veränderung bzw. ein Eingriff in den Programmcode ist nicht zulässig.

§ 4 Gewährleistung

Es wird ausschließlich folgende Gewährleistung vereinbart:

4.1 Software

Die Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers werden auf die Nachbesserung des Programms innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beschränkt. Sollte durch den Lizenzgeber eine Nachbesserung nicht möglich sein, hat er den Lizenzgeber zur unverzüglichen Nachbesserung aufzufordern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate; bei Abschluß eines Programmpflegevertrages verlängert sie sich um dessen Laufzeit. Der Lizenzgeber leistet Gewähr, daß das Programm im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Lizenznehmer gültigen Programmbeschreibung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht. Für alle Ansprüche, die dem Lizenznehmer durch die Nutzung des Programms und sonstige von der Firma Arne Madro EDV-Organisation GmbH gelieferten Geräte entstehen, wird die Haftung des Lizenzgebers für Fahrlässigkeit – mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der Programme nicht zugesichert, sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der Lizenznehmer ist daher allein verantwortlich für die Sicherung der Daten. Programmmängel müssen schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, daß die Rekonstruktion des fehlerhaften Programmablaufes möglich ist.

4.2. Hardware

Der Verkäufer garantiert, daß die gelieferte Hardware von Schutzrechten Dritter frei ist. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 6 Monate. Der Verkäufer ist berechtigt, auftretende Mängel kostenlos innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Solche Mängel hat ihm der Käufer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

4.3. Hard- und Software

Der Lizenznehmer / Käufer ist verantwortlich für die Bereitstellung und die ordnungsgemäße Funktion der notwendigen baulichen Einrichtungen (z.B. Stromversorgung, klimatische Bedingungen, die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlich sind). Sämtliche Schäden und Folgeschäden, die dadurch bedingt sind, hat der Lizenznehmer zu tragen. Die Haftung für Folgeschäden wie entgangenem Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Auf jeden Fall ist die Haftung des Lizenzgebers/Verkäufers auf den Betrag beschränkt, der für die Lizenz und Hardware gezahlt wurde. Dieser Ausschluß gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit durch den Lizenzgeber verursacht wurden. Sofern der Lizenznehmer / Käufer fremde Software auf der Anlage installiert, geht jeglicher Gewährleistungsanspruch unter. Gelingt es dem Lizenzgeber/Verkäufer nicht innerhalb der oben bezeichneten Frist, Mängel zu beseitigen, hat der Lizenznehmer / Käufer das Recht zur Wandlung oder Minderung.

§ 5 Wartung und Pflege

5.1. Allgemeines

Es kann ein gesonderter Programmpflegevertrag für die Software und ein Wartungsvertrag für die Hardware des Lizenzgebers abgeschlossen werden. Ein erneuter Abschluß nach Kündigung ist nur möglich gegen Nachzahlung der Programmpflegegebühren für den Zeitraum, für den kein Programmpflegevertrag bestand. Mit Verzicht auf einen Wartungs- oder Softwarepflegevertrag entfällt die Pflicht des Lizenzgebers, Erneuerungen (Updates) des Softwarestandes beim Lizenznehmer / Käufer durchzuführen.
Der Lizenzgeber ist nur verpflichtet, Programmstände zu pflegen, die nicht älter als zwei Versionen sind.
Dem Lizenzgeber bleibt es vorbehalten, die Fehlerbeseitigung durch Überlassung einer neuen Programmversion vorzunehmen.

5.2. Neue Softwareversionen

Der Lizenzgeber liefert dem Kunden alle verfügbaren neuen Softwareversionen oder -korrekturen innerhalb des bestellten Leistungsumfangs. Neue Softwareversionen oder -korrekturen werden auf Diskette oder CD-ROM oder per Datenfernübertragung geliefert und müssen vom Kunden gemäß der jeweiligen Installationsanleitung installiert werden.
Als neue Softwareversionen gelten Weiterentwicklungen des bisherigen Programmstandes sowie Programmversionen, die Verbesserungen der Programmorganisation und des Programmablaufs, Anpassungen an eine geänderte Rechtslage oder sonstige äußere Umstände sowie der Korrektur eventuell vorhandener Fehler der bisherigen Software betreffen. Hierunter fallen nicht neu entwickelte Produkte.

5.3. Unterstützung im Störungsfall / Wartungszeiten

Der Lizenzgeber wird im Störungsfall die beim Kunden unter Wartung stehende Software sowie gegebenenfalls die Datenbestände überprüfen. Voraussetzung für diese Fernbetreuung ist, daß der Zugriff auf die Programme und Datenbestände über eine funktionierende ISDN-Verbindung besteht. Daneben steht dem Kunden telefonische Unterstützung und Beratung bei Software- und Anwendungsproblemen zu folgenden Zeiten zur Verfügung:

Werktags Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 18:00 Uhr, bei Totalausfall, wenn vereinbart 24 Stunden, 365 Tage im Jahr

5.4. Zusatzleistungen

Die Kommunikationskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Wartungsleistungen werden prinzipiell von Berlin aus erbracht. Soweit aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, ein Einsatz vor Ort notwendig wird, erfolgt die Abrechnung der Zusatzkosten gemäß der gültigen Preisliste des Lizenzgebers.

5.5. Ersatzleistungen

Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Betriebsfähigkeit durch Stellen eines Ersatzprogramms zu gewährleisten. Der Lizenzgeber liefert dem Kunden die dem jeweiligen Revisionsstand entsprechende Benutzerdokumentation.

5.6. Wartungsgebühren

Die monatlichen Wartungsgebühren ergeben sich aus dem Vertrag. Die Wartungsgebühren sind ab dem Datum 30 Tage nach Installation der Programme halbjährlich im Voraus oder monatlich per Bankeinzug zu entrichten.

Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Wartungsgebühren bei Kostensteigerung (Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten, der Beschaffungskosten, der erforderlichen Materialien und Dienstleistungen) mit einer Frist von 3 Monaten zu erhöhen, soweit die Kostensteigerung dies erforderlich macht.

5.7. Zahlungsbedingungen

Bei einer Erhöhung der Wartungsgebühren um mehr als 10% pro Jahr ist der Kunde berechtigt, den Wartungsvertrag vorzeitig innerhalb eines Monats nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Bis zum Vertragende gilt die bisherige Wartungsgebühr.

Alle Preise sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die Softwarewartung gemäß diesem Vertrag zurückzuhalten und vorübergehend einzustellen.

5.8. Wartung durch Fremdfirmen

Bei der Wartung von Hardware gilt ein hierfür dem Kunden benanntes Unternehmen nicht als Erfüllungsgehilfe des Lizenzgebers.

§ 6 Übertragbarkeit der Lizenz

Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Lizenzvertrages sind nicht abtretbar, d. h. nicht auf Dritte übertragbar, sofern der Lizenzgeber nicht zustimmt.

§ 7 Sonstige Vereinbarungen

Der Lizenzgeber/Verkäufer behält sich vor, Nachlieferungen von Ersatzteilen/Zusatzteilen der Hardware und Programmteile einzustellen, wenn die Herstellerfirmen insoweit die Produktion einstellt. Bestehende Installationen werden – wenn ein Wartungs- und Programmpflegevertrag besteht – zumindest auf die Dauer von 3 Jahren beliefert/betreut. Sofern der Lizenznehmer / Käufer gegen § 3 verstößt, kann der Lizenzgeber den Lizenzvertrag kündigen. Rechte des Lizenzgebers und Urhebers auf Schadenersatz bleiben unbenommen. Anfallende Transportkosten, sowie Reisekosten, Unterbringung und Verpflegung während der Installation werden vom Auftraggeber gestellt oder diesem berechnet. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Änderung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Bis zur vollständigen Bezahlung aller im Auftrag und per Lieferschein erbrachten Leistungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Firma Arne Madro EDV-Organisation GmbH. Dies gilt auch für den erweiterten Eigentumsvorbehalt.

Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Potsdam.

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