POS2020

TSE Einsatz - Jetzt handeln: Fristverlängerung bei bestehender TSE Beauftragung bis 31.03.2021

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass elektronische Kassensysteme seit dem 01. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind.

In einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2020 wird von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Auch in Zeiten von Corona wird diese Übergangsfrist nicht verlängert, informiert das BMF.

Verfügungen der Bundesländer* gewähren nun jedoch eine längere Frist bis 31.03.2021 unter der Voraussetzung, dass Unternehmer vor dem 30.9.2020 (bzw. 30.08.2020 je nach Bundesland) einen Kassenfachhändler mit dem fachgerechten Einbau einer TSE beauftragt haben.

* In der Mehrheit der Bundesländer wurde verfügt, dass eine längere Frist gewährt wird. So verlängern Baden-Württemberg ( Meldung v. 13.7.2020), Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Niedersachsen ( Meldung v. 10.7.2020),  Bayern ( Meldung v. 10.7.2020), Niedersachsen ( Meldung v. 10.7.2020), Schleswig-Holstein ( Meldung v. 10.7.2020), Sachsen ( Meldung v. 15.7.2020), das Saarland ( Meldung v. 14.7.2020), Mecklenburg-Vorpommern ( Meldung v. 17.7.2020) und Berlin ( Meldung v. 24.7.2020) die Frist bis 31.3.2021.

Bestellen Sie daher jetzt verbindlich Ihre TSE bei MADRO-EDV. 

Durch die Beauftragung erlangen Sie Rechtssicherheit. Im Anschluss sind weitere Schritte zur Inbetriebnahme der TSE erforderlich:

– die Anmeldung Ihres Unternehmens beim Fiskalisierungs-Middleware-Anbieter
– die Installation der Middleware auf Ihrer Kasse
– die Installation des erforderlichen POS-Updates
– Anpassung von Rechnungen und Belegen
– die Finanzamtsmeldung Ihrer Kasse in Verbindung mit der TSE

Wichtige Info: rechts- oder steuerrelevante Fragen klären Sie bitte im Vorfeld mit Ihrem hierfür zuständigen Rechts-/ Steuerberater, der Sie diesbezüglich beraten kann und darf.

Weiterführende Informationen:

Bundesministerium der Finanzen

Zum TSE-Bestellformular:

TSE-Order MADRO-EDV

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KassenSichV: Übergangsfrist für Kassensysteme bis 30.09.2020 beschlossen

Bund und Länderfinanzverwaltungen haben am 25.09.2019 eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30. September 2020 beschlossen. Was bedeutet das für das Gastgewerbe und wie lässt sich das Kassensystem manipulationssicher umrüsten?

Die Regelung wird im Schreiben IV A 4 – S 0319/19/ 10002 :001 des Bundesfinanzministeriums vom         06. November 2019 erläuter.

Eine Zusammenfassung  finden Sie nebenstehend:

[Link zum Schreiben des BMF]

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen
und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung (…) wird es
nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum
30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
verfügen.

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis
zur Implementierung der TSE (…) keine Anwendung.

Mit den POS – Lösungen von MADRO-EDV sind Sie stets auf der sicheren Seite! Wir beraten Sie umfassend.

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Wichtige Information zu Kassen-Fiskalisierung 2020

Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ trat am 29. Dezember 2016 in Kraft und schreibt vor, dass ab dem 01.01.2020 jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden muss.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird in der KassenSichV (Kassensicherungsverordnung) beauftragt, Anforderungen und Definitionen für die TSE festzulegen und die ab 01.01.2020 verbindlich vorgeschriebenen TSE zu zertifizieren.

Bereits seit dem 01.01.2017 müssen alle Kassendaten 10 Jahre lang elektronisch gespeichert werden. Seit dem 01.01.2018 ist das Gesetz zur Kassen-Nachschau in Kraft, das besagt, dass Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung die korrekte Kassenführung zum Zeitpunkt der Prüfung kontrollieren können. Hierzu müssen Kassendaten elektronisch in einem für den Prüfer auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden.

Im Detail gelten ab 01.01.2020 folgende Auflagen für elektronische Kassensysteme

  • Belegausgabepflicht: Elektronische Registrierkassen müssen in der Lage sein, für jeden einzelnen Geschäftsvorfall einen Beleg auszustellen, entweder elektronisch oder in Papierform.
  • Meldung an die Finanzverwaltung: Registrierkassensysteme müssen beim Finanzamt gemeldet werden und zwar innerhalb eines Monats nach Anschaffung und oder auch der Außerbetriebnahme der elektronischen Kasse. Wenn Zweitkassen nicht gemeldet werden, ist das ein Straftatbestand.
  • Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung: Ab 2020 müssen elektronische Kassensysteme über die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung mit einem Sicherungsmodul, einem Speichermedium und einer digitaler Schnittstelle verfügen. Gewährleistet sein muss, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
  • Einführung der Kassennachschau für alle Kassenarten.

Steuerrechtliche Grundlagen

  • § 146a Abgabenordnung
  • Pflicht zur Verwendung einer technischen Sicherheitseinrichtung, wenn „aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems“ erfasst werden
  • Belegausgabepflicht
  • Ermächtigung zum Erlass der Kassensicherungsverordnung
  • Kassenmeldepflicht
  • Kassensicherungsverordnung
  • Definition betroffener „Kassen“
  • Definition der aufzuzeichnenden Daten je Transaktion
  • Sichere Speicherung / Archivierung
  • Verweis zu den Anforderung an die TSE und deren Zertifizierung auf das BSI
  • Definition Beleginhalt
  • Keine fachliche Vorgabe für die digitale Schnittstelle
  • Technische Richtlinie
  • BSI TR-03153 – Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme
  • BSI TR-03151 – Technische Richtlinie „Secure Element API“
  • BSI TR-03116 – Technische Richtlinie zur Auswahl geeigneter kryptografischer Verfahren
  • Schutzprofile – BSI PP-SMAERS und BSI PP-CSP
  • DSFinV-K
  • DSFinV-K = Datensatzbeschreibung der Finanzverwaltung für Kassensysteme
  • Noch nicht veröffentlicht
  • Inhaltlich identisch mit Taxonomie des DFKA V.
  • Datenformat wie bisher: xml-Datei + CSV-Dateien
  • Schritte des Kassenherstellers (SIHOT.POS)
  • Einbindung einer technischen Sicherheitseinrichtung
  • Transformation der Kassendaten in die DSFinV-K
  • Gestaltung Beleg
  • Schulung Kassenaufsteller
  • Erstellung / Ergänzung technische Verfahrensdokumentation (Kasse / TSE)
  • Registrierung Fiscaltrust
  • Schritte des Kassenaufstellers (MADRO-EDV)

  • Update Kassensoftware und Anschluss TSE
  • Gegebenenfalls Anpassung der Kasseneinrichtung
  • Unterstützung bei der Aktualisierung der Verfahrensdokumentation der Kunden
  • Unterstützung bei der Kassenmeldepflicht
Informationen lt. fiskaltrust + Audicon + ETL | Workshop | Berlin | 4.7.2019

Aus rechtlichen Gründen übernehmen wir keine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier enthaltenen Informationen. Wir sind hochgradig bemüht diesen Beitrag stets aktuell und informativ zu halten.

Weiterführende Informationen zum Thema auf der Seite des BSI (Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik)
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/Grundaufzeichnungen/FAQ/faq_node.html
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