TSE – Kassenbeleg jetzt kürzen – nur noch QR-Code drucken

Die lesbare TSE Signatur auf Kassenbelegen ist nicht mehr erforderlich.

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat der „Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung“ zugestimmt. In § 6 Satz 2 KassenSichV wird ergänzt, dass auf einem Beleg bestimmte Angaben nicht in für einen Menschen lesbarer Form aufgedruckt werden müssen, sondern in einem QR-Code dargestellt werden können:   § 6 Satz 2 KassenSichV neue Fassung: „Die Angaben nach Satz 1 müssen 

  1. für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder 
  2. aus einem QR-Code auslesbar sein. 

Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern, in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.“

Quelle: Bundesrat Drucksache 438/21 S. 8.

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