Ab dem 1. Januar 2025 tritt für alle Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen eine Informationspflicht an das Bundesfinanzministeriums in Kraft.
Die Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) besagt, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerdienststellung gemeldet werden müssen.
Darüber hinaus müssen alle Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen wurden und noch aktiv sind, bis spätestens zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt. Die Mitteilung kann wie folgt an die Finanzbehörde übermittelt werden:
• per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ auf http://www.elster.de,
• per Upload einer XML-Datei auf http://www.elster.de in MEIN ELSTER oder
• per Datenübertragung aus einer Software via der ERIC-Schnittstelle.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html