Überbrückungshilfe – die 4. !

Coronahilfen und kein Ende:
Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona- Pandemie betroffen sind, können seit dem 1.4.2022 Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. 

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Januar bis Juni 2022 stellen.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbstständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 EUR.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden auf alle Anträge, die bis zum 19. Mai 2022 gestellt werden, Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unverändert gilt die Regelung, dass die Hilfen nur durch „prüfende Dritte“ für das Unternehmen beantragt werden können.
Dazu gehören Steuerberater*in, Steuerbevollmächtigte*r, Wirtschaftsprüfer*in, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwälte/*innen.

Alle weiterführenden Infos auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums.

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