TSE Einsatz – Jetzt handeln: Fristverlängerung bei bestehender TSE Beauftragung bis 31.03.2021

Seit dem 01. Januar 2020 schreibt der Gesetzgeber vor, dass elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind.

In einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2020 wird von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Auch in Zeiten von Corona wird diese Übergangsfrist nicht verlängert, informiert das BMF.

Verfügungen der Bundesländer* gewähren nun jedoch eine längere Frist bis 31.03.2021 unter der Voraussetzung, dass Unternehmer vor dem 30.9.2020 einen Kassenfachhändler mit dem fachgerechten Einbau einer TSE beauftragt haben.

mehr dazu: POS2020


* In der Mehrheit der Bundesländer wurde verfügt, dass eine längere Frist gewährt wird. So verlängern Baden-Württemberg ( Meldung v. 13.7.2020), Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Niedersachsen 
( Meldung v. 10.7.2020),  Bayern ( Meldung v. 10.7.2020), Niedersachsen ( Meldung v. 10.7.2020), Schleswig-Holstein ( Meldung v. 10.7.2020), Sachsen ( Meldung v. 15.7.2020), das Saarland ( Meldung v. 14.7.2020), Mecklenburg-Vorpommern ( Meldung v. 17.7.2020) und Berlin ( Meldung v. 24.7.2020) die Frist bis 31.3.2021.

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